14 StGB). Das Tatobjekt der Sachbeschädigung ist eine fremde Sache, d.h. eine Sache, an der ein Eigentumsrecht eines anderen besteht. Geschützt sind aber auch fremde Gebrauchs- und Nutzungsrechte (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 144 StGB). Miteigentum gewährt kein ausschliessliches Eigentumsrecht, weshalb eine im Miteigentum stehende Sache fremd ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 144 StGB).