Dies gilt für sämtliche hier möglichen Sachverhaltsvarianten. Wie die Grundstücksgrenzen nun genau verlaufen und wie es vor 20 Jahren dazu kam, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Darüber ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht in diesem Strafverfahren zu entscheiden. Im Ergebnis liegt keine willkürliche oder rechtswidrige Beweiswürdigung der Vorinstanz vor. Die Kammer geht vom gleichen Sachverhalt aus wie die Vorinstanz. III. Rechtliche Würdigung