6 Der Beschuldigte, auf dessen Grundstück keine Äste ragten, verfügte nicht über ein Kapprecht. Wird sein Eigentum, wie er geltend macht, durch eine Höhe des Baumes, welche die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, beeinträchtigt, so kann er dem nicht in Anwendung von Art. 687 Abs. 1 ZGB entgegenwirken. Für eine solche Selbsthilfe besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. Erwägung der Vorinstanz, pag. 145). Das Zurückschneiden war somit zivilrechtlich nicht zulässig. Dies gilt für sämtliche hier möglichen Sachverhaltsvarianten.