Stünde der Baum hingegen auf der Parzelle Nr. 2.________ und somit im Miteigentum der zwölf Parteien, so wäre es dem Beschuldigten aufgrund der Nut- zungs- und Verwaltungsordnung ebenfalls verwehrt, den Baum eigenmächtig zurückzuschneiden. c) Stünde der Baum genau auf der Grenze zwischen zwei Parzellen, so findet das Kapprecht nach Art. 687 Abs. 1 ZGB, wie die Vorinstanz korrekt ausführte (pag. 145), keine Anwendung. Vielmehr kommen die Regeln des Miteigentums zum Zug (Art. 670 und 646 ff. ZGB). Dies ist nicht willkürlich oder wahrheitswidrig, wie der Beschuldigte meint, sondern entspricht der Rechtslage.