vom 17. Juni 1994 (pag. 123 ff.). Nach Ziffer II.2.a dieser Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist den Benützern der Umgebungsparzelle Nr. 2.________ das Schneiden von Sträuchern und Bäumen in den Gemeinschaftsanlagen und ohne besondere Zustimmung der Eigentümergemeinschaft untersagt (pag. 95). Der Beschuldigte durfte somit nicht einfach so im Namen der Miteigentümergemeinschaft handeln und allfällig überragende Äste kappen. b) Stünde der Baum hingegen auf der Parzelle Nr. 2.