ZGB oder eine andere Befugnis, um ohne Einwilligung der Strafkläger oder allenfalls der andern Miteigentümern der Parzelle Nr. 2.________ den Baum zurückzuschneiden. Nach Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. Die drei Varianten der Baumposition sind hier kurz zu erläutern: a) Steht der Baum, wie der Beschuldigte im Berufungsverfahren selbst behauptet, auf der Parzelle der Strafkläger (Nr. 1.________) und ragen Äste mit schädigenden Auswirkungen auf die Parzelle Nr. 2.__