Die für ihn günstigere Variante ist grundsätzlich die Annahme, der Baum habe sich gerade auf der Grundstücksgrenze befunden, als dass er sich – wie nun vom Beschuldigten selbst vorgebracht – vollständig auf dem Grundstück der Strafkläger befand. Die Vorinstanz ging in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Allerdings verfügte der Beschuldigte unabhängig davon, auf welcher Parzelle der Ahorn schlussendlich tatsächlich steht, – auf derjenigen der Strafkläger, der gemeinschaftlichen oder gar genau auf der Grenze –, nicht über ein Kapprecht im Sinne von Art. 687 ZGB oder eine andere Befugnis,