5 Parzelle hinüberragten. Die Parzelle Nr. 2.________ steht je zu einem Zwölftel im Miteigentum des Beschuldigten, der Strafkläger und der übrigen Eigentümer der Grundstücke in der Überbauung E.________ (pag. 60 ff.). Für die Frage, ob der Beschuldigte widerrechtlich gehandelt hat, ist bei unklarer Sachlage die für ihn günstigere anzunehmen. Die für ihn günstigere Variante ist grundsätzlich die Annahme, der Baum habe sich gerade auf der Grundstücksgrenze befunden, als dass er sich – wie nun vom Beschuldigten selbst vorgebracht – vollständig auf dem Grundstück der Strafkläger befand.