11. Beweiswürdigung der Kammer Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf Rechtsverletzungen. Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen dies nicht darzutun. Es ist völlig unbestritten, dass der Ahorn nicht auf dem Grundstück und damit im Eigentum des Beschuldigten steht und auch keine Äste auf seine