10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, er habe gesetzeskonform von seinem Kapprecht Gebrauch gemacht, weil seine Sicht in Richtung Süden stark beeinträchtigt gewesen sei. Die Vorinstanz interpretiere den Standort des Ahornbaumstammes willkürlich gegen ihn, als ob kein Kapprecht auf der Parzelle Nr. 2.________ vorhanden wäre. Er habe von seinem Kapprecht auf der Parzelle Nr. 2.________ Gebrauch gemacht. Die Anpassung der Grenze zur Parzelle Nr. 2.________ sei nie mit anderen Nachbarn abgesprochen worden.