9. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat nie bestritten, den betreffenden Ahornbaum zurückgeschnitten zu haben. Er ist jedoch der Ansicht, in zivilrechtlicher Hinsicht sei dieses Vorgehen zulässig gewesen. Die zivilrechtlichen Verhältnisse bilden in diesem Verfahren Teil des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte berechtigt war, den Ahorn ohne Einverständnis der Strafkläger zurückzuschneiden.