4 Kompetenz entzogen worden, selbständig und ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft Sträucher und Bäume in den Gemeinschaftsanlagen zu schneiden. Diese Aufgabe dürfe einzig die von der Miteigentümergemeinschaft gewählte Verwaltung vornehmen. Die Vorinstanz hielt hingegen fest, der Beschuldigte sei überzeugt, rechtmässig gehandelt zu haben. Der Schaden durch das Zurückschneiden dürfte primär ideeller Natur sein. Diesen Affektionswert könne das Gericht nur schätzen. Es sei von einem Schaden von ca. CHF 50.00 auszugehen.