Das Kapprecht hätte ihm einzig erlaubt, überhängende Äste auf die Höhe der Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Das Kapprecht finde sodann keine Anwendung, wenn der fragliche Baum auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehe. Dort werde von Gesetzes wegen Miteigentum vermutet und es seien die Regeln des Miteigentums anwendbar. Auch als Miteigentümer der Parzelle Nr. 2.________ sei der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen, den Baum zurückzuschneiden. Die Miteigentümer der Parzelle Nr. 2.________ hätten in Anwendung vom Art. 647a Abs. 2