SR 210) verfügt. Es sei nach Lehre und Rechtsprechung völlig unbestritten, dass der Anwendungsbereich von Art. 687 Abs. 1 ZGB auf das Astwerk eingeschränkt sei, welches in den Luftraum des Nachbargrundstückes eindringe, d.h. über die Grenze rage. Bei Überschreiten der öffentlich-rechtlichen Maximalhöhen von Pflanzen greife dieser Rechtsbehelf nicht. Der Beschuldigte habe im Verhältnis zu seiner Grundstücksgrenze den Ahornbaum weit über die Grundstücksgrenze hinaus gekappt. Das Kapprecht hätte ihm einzig erlaubt, überhängende Äste auf die Höhe der Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.