Indem der Beschuldigte den Strafklägern nunmehr sämtliche Rechte am Ahorn absprechen wolle, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich. Das Gericht habe auf ein Vermessungsgutachten zum Standort des Ahorns verzichtet. Denn es könne vorliegend anhand der bestehenden Beweismittel willkürfrei im Zweifel für die beschuldigte Person davon ausgegangen werden, dass der Ahorn gerade auf der Grenze der beiden Parzellen (Nr. 2.________ und 1.________) stehe. Der Beschuldigte habe nicht über ein Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verfügt.