8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe während über 20 Jahren die faktische Grenzziehung zwischen der Parzelle Nr. 1.________ der Strafkläger und der Gemeinschaftsparzelle Nr. 2.________ nie beanstandet. Per E-Mail habe er sich im März 2016 an die Strafkläger gewendet mit der Bitte, sie sollen den Baum bis auf eine Höhe von zwei Metern zurückschneiden und habe bei Nichtvornahme den Gang vor die Verwaltungsbehörde bzw. vor das Zivilgericht angedroht. Indem der Beschuldigte den Strafklägern nunmehr sämtliche Rechte am Ahorn absprechen wolle, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich.