Sie ging im Unterschied zum Strafbefehl (pag. 41) jedoch von einem Schaden von ca. CHF 50.00 aus und statuierte deshalb einen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO, lautend auf geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. Art. 172ter Abs. 1 StGB (pag. 122).