7. Vorwurf Im gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 22. August 2016 (pag. 41) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Ahornbaum der Strafkläger ohne deren Einwilligung auf deren Grundstück, also über seine eigene Grundstücksgrenze hinaus, zurückgeschnitten und den Baum so beschädigt zu haben. Der entstandene Sachschaden wird mit CHF 800.00 bis 1‘000.00 beziffert. Die Vorinstanz erklärte in ihrer Urteilsbegründung anschaulich die örtlichen Verhältnisse und die Grenzziehung in Bezug auf die betroffenen Grundstücke (pag. 141 f.). Sie ging im Unterschied zum Strafbefehl (pag.