Die zahlreichen von den Strafklägern und vom Beschuldigten in ihrem Schriftenwechsel eingereichten Unterlagen sind daher grundsätzlich unbeachtlich, würden aber – wie zu zeigen sein wird – selbst bei ihrer Berücksichtigung nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern. Zu bemerken ist nebenbei, dass die Kammer in diesem Strafverfahren nicht über das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Strafklägern zu befinden hat – und schon gar nicht darüber, wer sich wann anständig oder unanständig verhalten hat. Zu beurteilen ist einzig die angeklagte geringfügige Sachbeschädigung vom April 2016.