5. Neue Beweismittel Wie soeben erwähnt, können im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweise abzustützen. Die zahlreichen von den Strafklägern und vom Beschuldigten in ihrem Schriftenwechsel eingereichten Unterlagen sind daher grundsätzlich unbeachtlich, würden aber – wie zu zeigen sein wird – selbst bei ihrer Berücksichtigung nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern.