2 (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen (vgl. Strafbefehl vom 22. August 2016, pag. 41 bzw. Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz gemäss Art. 344 StPO, pag. 122). Diese wird mit Busse bedroht und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.