4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Beschuldigte wurde der angeklagten geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches