SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 192 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte am 6. Juni 2017, unter Verweis auf die bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung (pag. 195). Die Strafkläger reichten am 15. Juni 2017 eine Stellungnahme ein (pag. 201 f.). Am 22. Juni 2017 reichte der Beschuldigte Gegenbemerkungen ein (pag. 208). 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen (pag. 169). Die Strafkläger stellen keinen formellen Antrag.