Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 11. April 2017 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 197). Die Strafkläger machten mit Eingabe vom 18. April 2017 weder Nichteintretensgründe geltend, noch erhoben sie Anschlussberufung (pag. 180). Nachdem die Strafkläger mit Eingabe vom 2. Mai 2017 auf weitere Vergleichsverhandlungen verzichtet hatten (pag. 190) und sich der Beschuldigte zum Thema erneuter Vergleichsverhandlungen innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, ordnete die Kammer mit Beschluss vom 22. Mai 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)