2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 151). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. März 2017 reichte der Beschuldigte am 4. April 2017 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein. Er focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und begründete seine Berufung sogleich (pag. 169 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 11. April 2017 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag.