1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen ist, sofern er nicht bis spätestens 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eintreten kann. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.