wird entsprechend seiner Kostennote auf CHF 2‘359.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO) und Rechtsanwalt B.________ gemäss Art 42a Abs. 2 KAG die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem von ihm geltend gemachten vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 13 Die 1. Strafkammer beschliesst: