35. Der Beschwerdeführer macht für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 21,25 Stunden und Auslagen von CHF 117.75 geltend, was noch als angemessen erachtet wird. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, hat dem Beschwerdeführer entsprechend dessen Obsiegens im Umfang von 1/2 eine Entschädigung von CHF 2‘704.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Umfang seines Unterliegens wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird entsprechend seiner Kostennote auf CHF 2‘359.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.