32. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden ebenfalls zur Hälfte mit CHF 500.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Kanton Bern zu tragen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 VKD). 33. Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren vor der ASMV die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die ASMV (neu BVD) hat daher das amtliche Honorar zu bestimmen.