31. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zur Hälfte durchgedrungen ist, sind auch die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der POM neu zu verlegen. Die Kosten in der Höhe von CHF 1‘400.00 sind zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) durch den Kanton Bern zu tragen. Die andere