30. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Rechtsbegehren 5, pag. 3). Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich nicht über die nötigen Mittel und die Rechtsbegehren sind nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, gutgeheissen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist er voll zu entschädigen und das Gesuch daher als gegenstandslos abzuschreiben.