29. Der Beschwerdeführer ist im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen ungefähr zur Hälfte durchgedrungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die im Zusammenhang mit dem Antrag auf bedingte Entlassung entstandenen Aufwendungen aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ihm anzulasten sind. IV.