28. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben wird und der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen ist, sofern er nicht bis spätestens zum 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eintreten kann. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.