27. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren und für die Verfahren vor der POM und der ASMV seien der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz aufzuerlegen (Rechtsbegehren 4 und 6, pag. 3). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 VRPG Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (pag. 54). Spezialgesetzliche Bestimmungen, welche der Regelung des VRPG vorgehen, sind weder ersichtlich, noch vermag der Beschwerdeführer solche Bestimmungen zu benennen (pag. 77). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.