Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich nur rechtfertigen, wenn der Täter auch tatsächlich adäquat behandelt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Massnahme infolge faktischer Nichtverfügbarkeit bzw. Nichtzurverfügungstellens eines Therapieplatzes aufzuheben ist, sofern der 11 Beschwerdeführer nicht bis spätestens 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung übertreten kann.