1213 ff.). Am 18. Februar 2016 hob die POM diese Verfügung auf und ordnete die Verlegung des Beschwerdeführers auf die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung an (pag. 1241 ff.). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nach wie vor befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einer offenen Vollzugseinrichtung. Die Kammer verkennt nicht, dass den Behörden bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz eine gewisse Zeit zugestanden werden muss.