Die KoFako hat bereits am 7. September 2015 festgehalten, dass eine Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Vollzugsregime aus legalprognostischer Sicht möglich sei, damit er dort an den bisher erreichten Therapieerfolgen anknüpfen könne. Die KoFako empfahl eine vorangehende Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der jeweiligen Vollzugseinrichtung (pag. 1198 amtliche Akten ASMV). Dennoch hat die ASMV am 18. Dezember 2015 den Antrag des Beschuldigten um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung abgewiesen (pag. 1213 ff.).