Mit Blick auf die durch die MSTJ geäusserten Weigerungsgründe und insbesondere auch die öffentlichen Äusserungen des Anstaltsdirektors in der Berner Zeitung vom 18. August 2016, welche an der Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zweifeln lassen, kann die MSTJ jedoch aktuell kaum mehr als geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers bezeichnet werden. Zwar ist die fragliche Weisung der POM, wonach die MSTJ dem Beschwerdeführer einen Therapieplatz verfügbar zu machen habe, ausführlich begründet und in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar.