Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts der ablehnenden öffentlichen Äusserung des Anstaltsdirektors des MSTJ sei der vorhandene Platz für die Behandlung des Beschwerdeführers nicht (mehr) geeignet. Der Anstaltsdirektor habe argumentiert, dass es nicht möglich sei, innert eines halben Jahres eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen (pag. 9 und 83). Weiter habe der Direktor gemäss den Medienberichten vom 18. August 2016 (pag. 41) dargelegt, dass der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug ungeeignet sei.