25. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der BeoT der MSTJ um eine geschlossene Abteilung in einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung. Insofern kann festgehalten werden, dass der Entscheid der POM vom 13. Dezember 2016 umgesetzt werden kann und ein geeigneter Therapieplatz existiert. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit des Therapieplatzes ist weiter unten näher einzugehen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die MSTJ auch angesichts ihrer öffentlich geäusserten Ablehnung des Beschwerdeführers noch als geeigneter Therapieplatz bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts der ablehnenden