Unter der Voraussetzung einer engmaschigen psychotherapeutischen und psychosozialen Betreuung und Kontrolle erachtete die Fachkommission eine Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Vollzugsregime aus legalprognostischer Sicht für möglich. Sie empfiehlt jedoch eine vorangehende Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der jeweiligen Vollzugseinrichtung, um an die früheren Therapieerfolge anknüpfen und diese fortsetzen zu können (pag. 1197f.). Auch der aktuell eingeholte Therapieverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 28. März 2017 (pag. 117 ff.) sowie der Führungsbericht vom 30. März 2017 (pag.