9 zeichnet werden müsse. Es sei zu keiner weiteren Delinquenz gekommen und der Beschwerdeführer gehe Konflikten in der Institution aus dem Weg. Unter der Voraussetzung einer engmaschigen psychotherapeutischen und psychosozialen Betreuung und Kontrolle erachtete die Fachkommission eine Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Vollzugsregime aus legalprognostischer Sicht für möglich.