Die POM hat in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in eine geschlossene Abteilung einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung einzuweisen sei (pag. 51 amtliche Akten POM). Die POM hat in ihrem Entscheid zutreffend und ausführlich dargelegt, weswegen die Versetzung in eine offen geführte Vollzugseinrichtung angezeigt ist (vgl. insbesondere pag. 1258 ff. Akten ASMV). Dass es sich dabei grundsätzlich um ein für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignetes Setting handelt, wird durch diesen nicht bestritten. Vielmehr rügt er, dass der Entscheid der POM nicht umgesetzt worden sei.