Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB nicht nur dann zur Anwendung gelangt, wenn keine geeignete Einrichtung besteht, sondern auch, wenn für den Betroffenen kein Therapieplatz verfügbar ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015, E. 3.2).