Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich bei behandlungsbedürftigen Tätern einzig dann rechtfertigen, wenn mit einem solchen Freiheitsentzug neben dem Sicherungsinteresse auch tatsächlich eine adäquate Behandlung verbunden ist. Der Mangel an einer geeigneten Anstalt darf nicht dadurch kaschiert werden, dass man sich mit offenkundig unzureichenden Notlösungen behilft (HEER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, Art. 62c N 24 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Art. 62c Abs. 1 Bst.