24. Gemäss Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB ist restriktiv auszulegen und darf nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug einer Massnahme leichthin aus der Hand zu geben. Die Kantone sind in der Pflicht, geeignete Institutionen mit genügender Anzahl Plätze zur Verfügung zu stellen. Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich bei behandlungsbedürftigen Tätern einzig dann rechtfertigen, wenn mit einem solchen Freiheitsentzug neben dem Sicherungsinteresse auch tatsächlich eine adäquate Behandlung verbunden ist.