Die Verfügung der ASMV hatte wie erwähnt den Vollzugsort zum Gegenstand; der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde denn auch die fehlende Umsetzung des Entscheids der POM vom 18. Dezember 2016, wonach er in eine geschlossene Abteilung einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung einzuweisen sei (vgl. pag. 19 amtliche Akten POM). Insofern ist festzuhalten, dass die POM befugt war, über die Versetzung des Beschwerdeführers in die MSTJ zu befinden und damit die Umsetzung ihres Entscheids vom 18. Dezember 2016 zu bewirken.