Die Rechtsmittelbehörde kann im Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedoch ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden. Sie ist befugt, die Rechtstellung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Streitgegenstandes zu verbessern oder zu verschlechtern, um der objektiv richtigen Rechtsanwendung zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 11 zu Art. 72). Die Verfügung der ASMV hatte wie erwähnt den Vollzugsort zum Gegenstand;