23. Vorab ist zu prüfen, ob die POM mit ihrer Weisung, das MSTJ habe den Beschwerdeführer aufzunehmen, über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgegangen ist. Die ASMV hat in ihrer Verfügung vom 23. September 2016 die bedingte Entlassung und Aufhebung der stationären Massnahme abgelehnt und den Beschwerdeführer zum Zwecke der Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB in die JVA Solothurn verlegt (pag. 4 amtliche Akten POM). Sie hat sich zur Änderung des Vollzugsorts ausführlich geäussert (pag 5f. amtliche