Die POM hält dem Beschwerdeführer nun entgegen, dass die Verlegung bzw. der Vollzugsort sehr wohl Streitgegenstand gewesen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Vollzugsort neu bestimmt habe. Ihre Anordnung sei für die MSTJ verbindlich. Der Aufhebungsgrund von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB sei daher nicht erfüllt. Der Aufenthalt auf der BeoT dauere grundsätzlich maximal sechs Monate. Seien Eingewiesene vor Ablauf dieser Maximaldauer bereit für den Wechsel in den offenen Bereich, falle der Aufenthalt entsprechend kürzer aus (pag.